Die Regel, um die es geht, steht in § 74 des Zwölften Sozialgesetzbuchs. Sie besagt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit der dazu verpflichteten Person nicht zugemutet werden kann, sie selbst zu tragen. Diese Unterstützung ist kein pauschaler Zuschuss und kein Anspruch, der jedem Angehörigen automatisch zusteht. Sie muss beantragt werden und sie wird im Einzelfall geprüft. Für Familien mit begrenzten Mitteln kann sie trotzdem der Unterschied zwischen einer tragbaren und einer erdrückenden Rechnung sein.
Was § 74 SGB XII tatsächlich regelt
Der Gesetzestext ist ungewöhnlich kurz. Er besteht aus einem einzigen Satz.
Hinter diesem Satz stehen zwei Fragen, die getrennt voneinander geprüft werden. Beide müssen beantwortet sein, bevor eine Übernahme überhaupt in Betracht kommt.
Verpflichtet?
Ist die antragstellende Person rechtlich zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet?
Zumutbar?
Kann ihr nach ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Lage zugemutet werden, diese Kosten selbst zu tragen?
Deshalb handelt es sich weder um ein allgemeines Sterbegeld noch um einen Anspruch, der sich allein aus einem Verwandtschaftsgrad ergibt. Das frühere gesetzliche Sterbegeld der Krankenkassen wurde zum 1. Januar 2004 ersatzlos gestrichen; was blieb, ist diese Einzelfallprüfung. Warum die Unterscheidung wichtig ist, steht im Beitrag Es gibt keinen festen Betrag vom Staat.
Nicht jeder Angehörige ist automatisch anspruchsberechtigt
Entscheidend ist, wer zur Tragung der Kosten verpflichtet ist. Das kann sich aus dem Erbrecht ergeben, aus anderen zivilrechtlichen Vorschriften oder aus den öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichten der Länder.
Nach § 1968 BGB trägt grundsätzlich der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Daneben benennen die Bestattungsgesetze der Länder einen Kreis von Angehörigen in fester Reihenfolge. Die Stadt Hamburg etwa führt für die Antragsberechtigung diese Rangfolge auf: Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder.
Der Satz „Ich bin Sohn, Tochter, Bruder oder Schwester“ genügt daher für sich genommen nicht. Die Behörde prüft, aus welchem konkreten Rechtsgrund gerade die antragstellende Person die Kosten tragen muss. Das ist auch der Grund, warum bei einem Antrag regelmäßig Unterlagen zu Erbschaft, Testament oder Erbausschlagung verlangt werden.
Wann eine finanzielle Entlastung möglich sein kann
Der Schlüsselbegriff lautet „nicht zugemutet werden kann“. Es gibt dafür keine bundesweite Einkommensgrenze, ab der automatisch gezahlt oder automatisch abgelehnt wird. Die Behörde betrachtet die individuelle Lage.
Eine Rolle spielen können unter anderem:
- Einkommen und vorhandenes Vermögen
- Wohnkosten und besondere finanzielle Belastungen
- Unterhaltspflichten
- die wirtschaftliche Situation eines Ehe- oder Lebenspartners
- der Nachlass der verstorbenen Person
- Versicherungsleistungen und bestehende Bestattungsvorsorge
- Ansprüche gegenüber anderen Personen
Wer bereits Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht, kann die eingeschränkte Leistungsfähigkeit besonders deutlich belegen. Eine Prüfung des Einzelfalls bleibt auch dann erforderlich.
Die Leistung wird nicht deshalb bewilligt, weil die verstorbene Person wenig Einkommen hatte. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Situation derjenigen Person, die die Kosten tragen muss. Auch ein früherer Sozialhilfebezug der verstorbenen Person entscheidet für sich allein nicht über den Antrag.
Der Nachlass wird nicht einfach übergangen
Bevor öffentliche Mittel eingesetzt werden, wird geprüft, ob aus dem Nachlass etwas zur Finanzierung zur Verfügung steht. Dazu zählen unter anderem Bankguthaben und Bargeld, Sparguthaben, Versicherungsleistungen, eine vorhandene Bestattungsvorsorge sowie sonstige verwertbare Nachlasswerte.
Ist ausreichend verwertbarer Nachlass vorhanden, verringert sich der Betrag, den der Sozialhilfeträger übernimmt. Reicht er nicht aus und ist die verbleibende Belastung nicht zumutbar, greift § 74 SGB XII genau für diese Lücke.
Welche Kosten als erforderlich gelten
Das Gesetz spricht von den erforderlichen Kosten. Das Bundessozialgericht hat dazu in seiner Entscheidung vom 25. August 2011 eine zweistufige Prüfung vorgegeben: Die Erforderlichkeit bezieht sich sowohl auf die Art der Kosten als auch auf ihre Höhe. Einbezogen werden nur Kosten, die unmittelbar der Bestattung dienen, einschließlich der ersten Herrichtung des Grabes, oder mit ihrer Durchführung untrennbar verbunden sind.
Maßstab ist eine einfache, aber würdige Bestattung nach den örtlichen Gepflogenheiten.
| Typischerweise erforderlich | Typischerweise nicht erfasst |
|---|---|
| Leistungen des Bestattungsunternehmens | besonders aufwendige Ausstattungen |
| Überführung und Versorgung | zusätzliche Feierlichkeiten und Bewirtung |
| notwendige Sarg- oder Urnenkosten | frei gewählte Wahlleistungen |
| Friedhofs- und Beisetzungsgebühren | laufende Grabpflege über die Ruhezeit |
| Kosten einer Feuerbestattung | Ausgaben, die nur anlässlich des Todesfalls entstehen |
| erste Herrichtung der Grabstätte |
Wie weit allein die kommunalen Gebühren auseinanderliegen, zeigt der Vergleich der Verbraucherinitiative Aeternitas über 79 deutsche Großstädte: Für ein Sarg-Reihengrab reicht die Spanne von 887 Euro in Berlin bis 4.294 Euro in Moers. Was am eigenen Ort als erforderlich gilt, lässt sich deshalb nur örtlich beantworten. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zu den Friedhofsgebühren.
Eine würdige Bestattung bleibt der Maßstab
Eine Kostenübernahme bedeutet nicht, dass nur eine möglichst billige Lösung zulässig wäre. Die Rechtsprechung berücksichtigt ausdrücklich die Menschenwürde, religiöse Bekenntnisse sowie angemessene Wünsche der Bestattungspflichtigen und der verstorbenen Person.
Zugleich bleibt die Leistung auf das Erforderliche und Angemessene begrenzt. Es geht nicht darum, jede gewünschte Gestaltung zu finanzieren, sondern darum, eine schlichte, angemessene und würdige Bestattung zu ermöglichen.
Feste Pauschalen sind nicht zulässig
Manche Sozialhilfeträger haben in der Vergangenheit mit festen Höchstbeträgen gearbeitet. Die Rechtsprechung ist dem entgegengetreten: Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sprach einer Klägerin die Übernahme weiterer Bestattungskosten zu, die über eine vereinbarte Pauschale hinausgingen.
Für Betroffene heißt das: Eine Kürzung unter Hinweis auf eine hausinterne Pauschale ist nicht automatisch das letzte Wort. Sozialverbände und Beratungsstellen kennen diese Konstellation.
Welche Unterlagen verlangt werden
Die genaue Liste unterscheidet sich je nach Behörde und Einzelfall. Die veröffentlichten Antragsinformationen von Berlin und Hamburg zeigen aber ein wiederkehrendes Muster aus zwei Blöcken.
| Zum Todesfall und Nachlass | Zur antragstellenden Person |
|---|---|
| Sterbeurkunde oder Bestattungserlaubnis | Personaldokumente |
| Testament oder Erbvertrag, falls vorhanden | Einkommensnachweise, häufig der letzten drei Monate |
| Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung | Vermögensnachweise |
| Nachweise zum Nachlass, etwa Kontoauszüge und Sparbücher | Kontoauszüge |
| Nachweise über Versicherungen | Mietvertrag und Wohnkosten |
| Nachweise über Bestattungsvorsorge | Nachweise über besondere Belastungen |
| Rechnung oder Kostenvoranschlag des Bestatters | Angaben zu weiteren Angehörigen |
Die Behörde braucht beide Blöcke, weil sie beide Fragen beantworten muss: die rechtliche Verpflichtung und die wirtschaftliche Zumutbarkeit.
Muss die Bestattung schon bezahlt sein?
Nein. Ein Antrag ist auch dann möglich, wenn die Bestattung bereits stattgefunden hat; in diesem Fall ist die Originalrechnung des Bestattungsunternehmens vorzulegen. Hamburg stellt zu den Fristen ausdrücklich fest: Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Trotzdem raten die amtlichen Informationen zum frühen Kontakt. Berlin empfiehlt ausdrücklich, sich vor Auftragserteilung an das zuständige Amt für Soziales zu wenden. Der Grund ist praktisch: Wer vorher weiß, welche Positionen als erforderlich anerkannt werden, bleibt später seltener auf nicht übernahmefähigen Mehrkosten sitzen. Die Antragstellung selbst ist gebührenfrei.
Wo der Antrag gestellt wird
Zuständig ist der jeweilige Träger der Sozialhilfe, in der Regel das kommunale Sozialamt. Welche Stelle konkret zuständig ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine Rolle spielen können:
- wo die verstorbene Person zuletzt gemeldet war oder gelebt hat,
- ob sie Sozialhilfe bezogen hat,
- wo der Todesfall eingetreten ist,
- welche kommunalen Zuständigkeitsregeln gelten.
Wer unsicher ist, fragt beim örtlichen Sozialamt nach der „Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII“. Unter dieser Bezeichnung ist der Vorgang überall bekannt.
Eine Erbausschlagung löst nicht automatisch jede Frage
Ein verbreiteter Irrtum besteht darin, dass mit einer Erbausschlagung sämtliche Pflichten rund um die Bestattung entfallen. Die erbrechtliche Kostentragungspflicht und die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht sind zwei getrennte Rechtsbereiche.
Je nach Bundesland und persönlicher Situation kann deshalb auch nach einer Ausschlagung noch zu prüfen sein, ob eine Person aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet ist. Die Einzelheiten stehen im Beitrag Das Erbe ausgeschlagen und trotzdem in der Pflicht.
Warum diese Regel für Familien wichtig sein kann
Bestattungskosten entstehen zu einem Zeitpunkt, an dem Angehörige ohnehin organisatorisch und emotional belastet sind. Die Bestattungsgesetze der Länder setzen kurze Fristen, und in diesen wenigen Tagen werden Entscheidungen getroffen, die Geld kosten.
Wer in dieser Lage davon ausgeht, dass jede Rechnung unabhängig von der eigenen finanziellen Situation vollständig selbst zu bezahlen ist, übersieht möglicherweise eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit. Umgekehrt gilt genauso: Wer mit einer automatischen staatlichen Zahlung rechnet, plant mit Geld, das so nicht vorgesehen ist.
§ 74 SGB XII schafft keinen pauschalen Geldanspruch. Die Vorschrift stellt aber sicher, dass erforderliche Bestattungskosten nicht allein deshalb zu einer unzumutbaren Belastung für eine Familie werden, weil eine Person rechtlich zur Kostentragung verpflichtet ist. Genau darin liegt die mögliche Entlastung.
Was Betroffene konkret prüfen können
- 1Bin ich tatsächlich rechtlich zur Kostentragung verpflichtet, und aus welchem Grund?
- 2Welche Mittel befinden sich im Nachlass?
- 3Gibt es Versicherungen oder eine Bestattungsvorsorge, die zuerst eingesetzt werden?
- 4Welche Positionen erkennt die örtliche Behörde als erforderlich an?
- 5Welche Einkommens- und Vermögensunterlagen werden für die Zumutbarkeitsprüfung gebraucht?
- 6Welcher Sozialhilfeträger ist zuständig?
Diese Fragen lassen sich meist klären, bevor zusätzliche Kosten entstehen. Genau darin liegt der praktische Wert eines frühen Anrufs.
Kurz zusammengefasst
- § 74 SGB XII kann die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernehmen.
- Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person zur Kostentragung verpflichtet ist.
- Zusätzlich muss die eigene Kostentragung ganz oder teilweise unzumutbar sein.
- Einen pauschalen Anspruch für jeden Angehörigen gibt es nicht.
- Einkommen, Vermögen, Nachlass, Versicherungen und weitere Ansprüche werden berücksichtigt.
- Übernommen werden nur erforderliche und angemessene Kosten einer würdigen Bestattung.
- Ein Antrag ist auch nach der Bestattung möglich, der frühe Kontakt ist trotzdem sinnvoll.
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Transparenzhinweis
Dieser Beitrag ist ein allgemeines Informationsangebot. Er enthält keine individuelle Rechts-, Sozial-, Steuer- oder Finanzberatung und begründet keinen Anspruch auf eine Leistung.
§ 74 SGB XII gewährt keinen pauschalen Geldbetrag. Ob und in welcher Höhe erforderliche Bestattungskosten übernommen werden, hängt von der rechtlichen Verpflichtung der antragstellenden Person, von deren wirtschaftlicher Zumutbarkeit, vom Nachlass und von den örtlichen Gegebenheiten ab. Die Entscheidung trifft der zuständige Träger der Sozialhilfe im Einzelfall.
Die genannten Unterlagenlisten stammen aus den veröffentlichten Antragsinformationen der Länder Berlin und Hamburg und können bei anderen Behörden abweichen. Die Angaben zur Rechtsprechung geben die Systematik wieder und ersetzen keine Prüfung des konkreten Falls.
Quellen
- § 74 SGB XII, Bestattungskosten. Wortlaut der Vorschrift. gesetze-im-internet.de
- § 1968 BGB, Beerdigungskosten. gesetze-im-internet.de
- Bundessozialgericht, Entscheidung vom 25.08.2011: zweistufige Prüfung der Erforderlichkeit nach Art und Höhe; übernahmefähig sind Kosten, die unmittelbar der Bestattung einschließlich der ersten Grabherrichtung dienen. Übersicht der Rechtsprechung: dejure.org
- Aeternitas: Sozialbestattung gemäß § 74 SGB XII darf nicht auf eine Pauschale begrenzt werden. aeternitas.de
- Service Berlin: Bestattungskosten beantragen. Verwendet für die Unterlagenliste, die Gebührenfreiheit und die Empfehlung, vor Auftragserteilung Kontakt aufzunehmen. service.berlin.de
- Freie und Hansestadt Hamburg: Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII. Verwendet für die Rangfolge der Antragsberechtigten, die Unterlagen und den Hinweis, dass keine Fristen zu beachten sind. hamburg.de
- Aeternitas, Verbraucherinitiative Bestattungskultur: Friedhofsgebühren aller Großstädte im Vergleich. aeternitas.de
- Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Sterbegeld als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, WD 9-015/16. bundestag.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Verbraucherinformation. Er stellt keine Rechts-, Sozial-, Versicherungs-, Steuer- oder Finanzberatung dar und begründet keinen Anspruch auf eine Leistung. Über eine Kostenübernahme entscheidet ausschließlich der zuständige Träger der Sozialhilfe. Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand.