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Recht

Es gibt keinen festen Betrag vom Staat. Es gibt eine Prüfung.

Das gesetzliche Sterbegeld wurde 2004 ersatzlos gestrichen. Geblieben ist § 74 SGB XII, und der funktioniert grundlegend anders, als Werbung gelegentlich nahelegt.

Stand: 07.08.2026 · 8 Minuten Lesezeit

In der Werbung für Vorsorgeprodukte taucht gelegentlich das Bild eines festen staatlichen Betrags auf, den Familien nur abrufen müssten. Das trifft nicht zu, und es ist auch nicht bloß ungenau: Die Leistung, an die dabei gedacht wird, existiert seit über zwanzig Jahren nicht mehr.

Was 2004 abgeschafft wurde

Bis Ende 2003 zahlten die gesetzlichen Krankenkassen ein Sterbegeld. Die letzte reguläre Bemessung stammte aus dem Jahr 1989 und lag bei 2.100 DM für Mitglieder sowie 1.050 DM beim Tod eines familienversicherten Angehörigen. Im Jahr 2003 wurden diese Sätze halbiert, auf 525 Euro beziehungsweise 262,50 Euro.

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz vom 19. November 2003 wurde der Anspruch zum 1. Januar 2004 aus dem Leistungskatalog gestrichen. Ersatzlos: Eine Nachfolgeleistung wurde nicht geschaffen. Seitdem tragen die Hinterbliebenen die Bestattungskosten selbst.

Wenn heute von "Sterbegeld vom Staat" die Rede ist, meint das entweder diese abgeschaffte Leistung oder es verwechselt sie mit § 74 SGB XII. Der funktioniert grundlegend anders.

Was geblieben ist

§ 74 SGB XII besteht aus einem Satz: Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Zwei Begriffe tragen die ganze Vorschrift, und sie werden getrennt geprüft.

Erforderlich: begrenzt den Umfang

Übernommen wird, was für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung notwendig ist. Das Bundessozialgericht hat dazu in seiner Entscheidung vom 25. August 2011 eine zweistufige Prüfung vorgegeben: Die Erforderlichkeit bezieht sich sowohl auf die Art der Kosten als auch auf ihre Höhe.

Einbezogen werden nach dieser Rechtsprechung nur Kosten, die unmittelbar der Bestattung dienen, einschließlich der ersten Herrichtung des Grabes, oder mit ihrer Durchführung untrennbar verbunden sind.

Zumutbar: begrenzt den Kreis

Geprüft wird die wirtschaftliche Lage der Person, die zur Kostentragung verpflichtet ist. Es geht nicht darum, ob jemand bereits Sozialleistungen bezieht, sondern darum, ob ihm die Übernahme genau dieser Kosten zugemutet werden kann. Einkommen, Vermögen und der Nachlass spielen dabei eine Rolle.

Wer antragsberechtigt ist

Es handelt sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art. Antragsberechtigt ist die natürliche Person, die zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich zur Kostentragung verpflichtet ist, zumindest mit einem Anteil. Der Anspruch kann auch noch kurz nach der Bestattung geltend gemacht werden.

Wer verpflichtet ist, ergibt sich in erster Linie aus § 1968 BGB, wonach der Erbe die Beerdigungskosten trägt. Daneben können sich Verpflichtungen aus dem Unterhaltsrecht oder aus den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen ergeben. Die Unterscheidung ist im Beitrag zu § 1968 BGB beschrieben.

Keine Pauschale

Manche Sozialhilfeträger haben in der Vergangenheit mit festen Pauschalbeträgen gearbeitet. Die Rechtsprechung ist dem entgegengetreten: Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sprach einer Klägerin die Übernahme weiterer Bestattungskosten zu, die über eine vereinbarte Pauschale hinausgingen.

Für Betroffene heißt das: Eine Ablehnung oder Kürzung unter Hinweis auf eine hausinterne Pauschale ist nicht automatisch das letzte Wort. Sozialverbände und Beratungsstellen kennen diese Konstellation.

Was in der Praxis verlangt wird

Die zuständige Stelle prüft Umfang und Zumutbarkeit. Entsprechend werden regelmäßig Nachweise verlangt zu:

  • der Rechnung des Bestattungsunternehmens und dem Gebührenbescheid der Kommune,
  • dem Verwandtschaftsverhältnis und der Verpflichtung zur Kostentragung,
  • Einkommen und Vermögen der verpflichteten Person,
  • dem Nachlass, also Konten, Versicherungen und sonstigen Ansprüchen.

Zuständig ist in der Regel der Sozialhilfeträger am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person. Sinnvoll ist, sich frühzeitig an die Behörde zu wenden und nicht erst, wenn alle Rechnungen bereits beglichen sind.

Was typischerweise nicht übernommen wird

Aus dem Maßstab der einfachen, ortsüblichen Bestattung folgt, dass individuelle Zusatzwünsche außen vor bleiben. Dazu zählen in der Regel eine aufwendig gestaltete Trauerfeier, die Bewirtung der Gäste, ein aufwendiges Grabmal und die laufende Grabpflege über die Ruhezeit.

Das ist keine Härte, sondern die Kehrseite derselben Regel: Die Vorschrift sichert eine würdige Bestattung, nicht eine bestimmte Ausgestaltung.

Was daraus für die Planung folgt

Zwei Fehlschlüsse liegen nahe, und beide führen zu falschen Entscheidungen.

Der eine lautet, es gebe im Ernstfall einen festen Betrag vom Staat. Den gibt es nicht, und wer damit kalkuliert, sorgt zu wenig vor.

Der andere lautet, es gebe überhaupt keine Auffangregelung, weshalb um jeden Preis ein Vertrag abgeschlossen werden müsse. Auch das stimmt nicht. Für echte Notlagen existiert § 74 SGB XII, und Werbung, die mit dieser Angst arbeitet, argumentiert unredlich.

Dazwischen liegt die nüchterne Variante: die eigene Größenordnung ermitteln, prüfen, was bereits vorhanden ist, und dann entscheiden, ob überhaupt ein zusätzliches Produkt nötig ist. Die Wege dazu stehen im Überblicksbeitrag.

Beachten

Dieser Beitrag gibt den Wortlaut und die Systematik wieder, nicht die Beurteilung eines Einzelfalls. Bei konkreten Fällen beraten die zuständige Behörde, Sozialberatungsstellen, Sozialverbände oder eine fachkundige rechtliche Stelle.

Quellen

  • § 74 SGB XII, Bestattungskosten. gesetze-im-internet.de
  • Bundessozialgericht, Entscheidung vom 25.08.2011: zweistufige Prüfung der Erforderlichkeit nach Art und Höhe; übernahmefähig sind Kosten, die unmittelbar der Bestattung einschließlich der ersten Grabherrichtung dienen. Übersicht der Rechtsprechung: dejure.org
  • Aeternitas: Sozialbestattung gemäß § 74 SGB XII darf nicht auf eine Pauschale begrenzt werden. aeternitas.de
  • Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Sterbegeld als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, WD 9-015/16. bundestag.de
  • § 1968 BGB, Beerdigungskosten. gesetze-im-internet.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Verbraucherinformation. Er stellt keine Rechts-, Versicherungs-, Steuer-, Finanz- oder Sozialberatung dar und empfiehlt kein bestimmtes Produkt und keinen bestimmten Anbieter. Kosten und Vertragsbedingungen unterscheiden sich nach Region, Bestattungsform und Anbieter. Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand.

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