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Recht

Ein Satz im Gesetz regelt, wer zahlt. Die Praxis regelt er nicht.

§ 1968 BGB besteht aus sieben Wörtern. Bestattungspflicht, Kostentragung und Auftragserteilung sind drei verschiedene Ebenen, und sie treffen nicht zwingend dieselbe Person.

Stand: 21.08.2026 · 8 Minuten Lesezeit

Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht die Grundregel in einem einzigen Satz von sieben Wörtern: Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Dieser Satz wird oft zitiert, um eine ganze Familiensituation zu erklären. Dafür ist er zu knapp, denn er beantwortet nur eine von drei Fragen.

Drei Ebenen, die getrennt laufen

Erstens die Bestattungspflicht. Sie richtet sich nach dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Bestattungsrecht ist Ländersache, es gibt also sechzehn Gesetze. Inhaltlich ähneln sie sich, weichen aber im Detail voneinander ab. Sie bestimmen, welche Angehörigen in welcher Reihenfolge dafür sorgen müssen, dass eine Bestattung stattfindet. Die Reihenfolge beginnt typischerweise beim Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, gefolgt von Kindern, Eltern, Geschwistern, Großeltern und Enkeln. Sie orientiert sich am Verwandtschaftsgrad, nicht daran, wer geerbt hat.

Zweitens die Kostentragung. Sie folgt dem Zivilrecht und damit § 1968 BGB. Grundsätzlich trägt der Erbe die Kosten, und zwar zunächst aus dem Nachlass.

Drittens die Auftragserteilung. Wer beim Bestattungsunternehmen unterschreibt, wird dessen Vertragspartner. Diese Verpflichtung entsteht aus dem Vertrag, nicht aus Erbrecht oder Landesrecht.

Diese drei Ebenen können auf dieselbe Person zulaufen. Sie müssen es nicht.

Vereinfachte Übersicht. Im Einzelfall können weitere Umstände hinzukommen, etwa Unterhaltspflichten oder besondere landesrechtliche Regelungen.
EbeneRechtsquelleWen trifft es
Bestattung veranlassenBestattungsgesetz des LandesAngehörige in gesetzlicher Reihenfolge
Kosten wirtschaftlich tragen§ 1968 BGBder Erbe, zunächst aus dem Nachlass
Gegenüber dem Bestatter haftender geschlossene Vertragwer unterschreibt

Der dritte Punkt ist der gefährlichste

In der Praxis entscheidet meist nicht die Rechtslage darüber, wer zahlt, sondern die Frage, wer in den ersten Tagen etwas unterschreibt.

Die Bestattungsgesetze sehen Fristen vor. Bei einer Erdbestattung muss die Beisetzung je nach Bundesland meist frühestens zwei Tage und spätestens vier bis zehn Tage nach dem Tod erfolgen. Diese Frist läuft, während erbrechtliche Fragen oft noch völlig offen sind, der Nachlass ungeklärt ist und niemand weiß, ob ausgeschlagen wird.

Genau in dieser Lücke entstehen vertragliche Verpflichtungen, die sich später nicht mehr auflösen lassen. Wer unter Zeitdruck in eigenem Namen beauftragt, haftet dem Unternehmen gegenüber auch dann noch, wenn er das Erbe anschließend ausschlägt.

Beachten

Wer eine Ausschlagung erwägt, sollte keine Aufträge in eigenem Namen erteilen und sich auch nicht wie ein Erbe verhalten, etwa den Nachlass in Besitz nehmen oder darüber verfügen. Beides kann die Ausschlagung praktisch entwerten.

Wenn der Nachlass nicht reicht

Die Beerdigungskosten sind zunächst eine Nachlassverbindlichkeit. Reicht der Nachlass, werden sie daraus beglichen, und die Frage stellt sich praktisch nicht weiter.

Ist der Nachlass gering oder überschuldet, verschiebt sich die Lage. Dann kann eine Beschränkung der Erbenhaftung in Betracht kommen, etwa über eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab und gehört in eine rechtliche Beratung.

Parallel bleibt die landesrechtliche Bestattungspflicht bestehen. Sie fragt nicht nach dem Nachlass. Wer bestattungspflichtig ist und die Kosten wirtschaftlich nicht tragen kann, für den kommt eine Prüfung nach § 74 SGB XII in Betracht. Wie diese Regelung funktioniert und was sie ausdrücklich nicht ist, steht im Beitrag dazu.

Gibt es keine bestattungspflichtigen Angehörigen oder sind sie nicht zu ermitteln, veranlasst die zuständige Behörde die Bestattung und kann die Kosten anschließend geltend machen.

Sätze, die zu grob sind

Aus der Trennung der drei Ebenen folgt, dass sich mehrere gängige Aussagen nicht halten lassen:

  • "Kinder müssen immer zahlen." Sie können bestattungspflichtig sein, ohne Erbe zu sein, und umgekehrt.
  • "Ehepartner zahlen automatisch." Auch hier hängt es davon ab, wer erbt, wer verpflichtet ist und wer beauftragt.
  • "Der Staat zahlt die Rechnung." Es gibt kein pauschales Sterbegeld, sondern eine Prüfung im Einzelfall.
  • "Wer ausschlägt, ist raus." Die Ausschlagung wirkt auf das Erbrecht, nicht auf die Bestattungspflicht.

Was in der akuten Situation hilft

  1. Zuerst klären, wer nach Landesrecht bestattungspflichtig ist, und erst dann, wer beauftragt.
  2. Aufträge nach Möglichkeit ausdrücklich für den Nachlass erteilen, nicht in eigenem Namen.
  3. Alle Rechnungen und Belege aufbewahren, auch wenn zunächst jemand anderes zahlt.
  4. Bei überschuldetem Nachlass oder unklarer Lage früh rechtlichen Rat einholen. Die Beratungskosten liegen in aller Regel unter der Summe, um die es geht.

Warum das für die Vorsorge zählt

Diese Rechtslage ist einer der Gründe, warum manche Haushalte vorher etwas zurücklegen oder ihre Wünsche dokumentieren. Nicht weil damit eine gesetzliche Pflicht entfiele, sondern weil Angehörige dann nicht binnen weniger Tage über Fragen entscheiden müssen, die sie rechtlich und finanziell binden.

Wo Mittel bereitstehen und Wünsche festgehalten sind, entsteht der Entscheidungsdruck gar nicht erst. Die drei üblichen Wege stehen im Überblicksbeitrag nebeneinander.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Verbraucherinformation. Er stellt keine Rechts-, Versicherungs-, Steuer-, Finanz- oder Sozialberatung dar und empfiehlt kein bestimmtes Produkt und keinen bestimmten Anbieter. Kosten und Vertragsbedingungen unterscheiden sich nach Region, Bestattungsform und Anbieter. Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand.

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  • Woraus sich eine Bestattungsrechnung zusammensetzt und warum sie regional so stark schwankt
  • Welche Vorsorgewege es gibt und woran sie sich unterscheiden
  • Wer nach dem Gesetz zahlt und wann eine Kostenübernahme in Betracht kommt
  • Welche Unterlagen Angehörige im Bedarfsfall wirklich brauchen

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