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Recht

Das Erbe ausgeschlagen und trotzdem in der Pflicht

Die Ausschlagung wirkt auf das Erbrecht. Auf die Bestattungspflicht der Länder wirkt sie nicht. Dazu sechs Wochen Frist und eine Unterschrift, die alles zunichtemacht.

Stand: 28.07.2026 · 9 Minuten Lesezeit

Eine der teuersten Fehlannahmen in diesem Themenfeld lautet: Wer das Erbe ausschlägt, hat mit der Bestattung nichts mehr zu tun. Das ist zur Hälfte richtig. Die andere Hälfte kostet Geld.

Was die Ausschlagung bewirkt

Mit der Ausschlagung verzichtet jemand auf die Erbenstellung. Damit entfällt die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, zu denen nach § 1968 BGB die Beerdigungskosten gehören. Insoweit wirkt sie genau so, wie die meisten es erwarten.

Was sie nicht bewirkt

Die Pflicht, für eine Bestattung zu sorgen, ergibt sich nicht aus dem Erbrecht, sondern aus dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Diese sechzehn Gesetze benennen einen Kreis von Angehörigen in fester Reihenfolge, üblicherweise beginnend beim Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, dann Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkel.

Diese Reihenfolge fragt nicht danach, wer erbt. Wer als bestattungspflichtige Person benannt ist, bleibt es auch nach einer Ausschlagung. Kommt niemand der Pflicht nach, veranlasst die zuständige Behörde die Bestattung selbst und kann die Kosten anschließend bei den Pflichtigen geltend machen.

Die dritte Ebene: der Auftrag

Unabhängig von beidem gilt: Wer beim Bestattungsunternehmen unterschreibt, wird dessen Vertragspartner. Diese Verpflichtung entsteht aus dem Vertrag und bleibt bestehen, auch wenn später ausgeschlagen wird.

In der Praxis ist das der häufigste Weg, auf dem jemand Kosten trägt, den nach der reinen Rechtslage niemand dazu verpflichtet hätte. Wer ausschlagen will, sollte deshalb keine Aufträge in eigenem Namen erteilen.

Die Frist ist kürzer, als die Prüfung dauert

§ 1944 BGB setzt sechs Wochen. Die Frist beginnt nicht mit dem Todesfall, sondern mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von Anfall und Berufungsgrund Kenntnis erlangt. Sie beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält.

Sechs Wochen klingen nach viel und sind es nicht. In dieser Zeit müsste man idealerweise wissen, was im Nachlass steckt: Konten, Immobilien, laufende Kredite, Bürgschaften, offene Forderungen. Wer bei Banken und Versicherungen anfragt, wartet oft Wochen auf Antwort. Die Frist läuft währenddessen weiter.

Form und Kosten

Die Ausschlagung ist kein formloser Vorgang. Sie wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, und zwar entweder zur Niederschrift bei Gericht oder in öffentlich beglaubigter Form, üblicherweise über eine Notarin oder einen Notar. Ein einfacher Brief oder eine E-Mail genügen nicht.

Zuständig ist in der Regel das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person oder am eigenen Wohnsitz. Bei den Kosten gilt: Ist der Nachlass überschuldet, fällt beim Nachlassgericht eine Pauschalgebühr von 30 Euro an. Ist er es nicht, richten sich die Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und damit nach dem Nachlasswert.

Wer nach der Ausschlagung Erbe wird

Ein Punkt, der regelmäßig übersehen wird: Wer ausschlägt, rückt die nächste Person in der gesetzlichen Erbfolge nach. Das können die eigenen Kinder sein, auch minderjährige. Für diese muss dann gegebenenfalls ebenfalls ausgeschlagen werden, mit eigener Frist.

Bei überschuldeten Nachlässen in größeren Familien entsteht so eine Kette von Erklärungen, die koordiniert werden muss. Das ist einer der Gründe, warum sich anwaltlicher oder notarieller Rat hier fast immer rechnet.

Drei verbreitete Irrtümer

  1. "Wer ausschlägt, hat mit allem nichts mehr zu tun." Die landesrechtliche Bestattungspflicht bleibt unberührt.
  2. "Man kann in Ruhe prüfen und danach entscheiden." Die Frist läuft ab Kenntnis, nicht ab Abschluss der Prüfung.
  3. "Kleine Handlungen sind unschädlich." Wer sich wie ein Erbe verhält, etwa den Nachlass in Besitz nimmt, Konten auflöst oder Gegenstände verteilt, kann die Erbschaft konkludent annehmen und damit die Ausschlagung verlieren.

Wenn die Kosten trotzdem hängen bleiben

Bleibt eine bestattungspflichtige Person auf Kosten sitzen, die sie wirtschaftlich nicht tragen kann, kommt eine Übernahme nach § 74 SGB XII in Betracht. Geprüft wird, ob die Kostentragung zumutbar ist. Die Systematik dieser Regelung steht im Beitrag dazu.

Was in der akuten Lage hilft

Wenn eine Ausschlagung im Raum steht
  1. 1Keine Aufträge in eigenem Namen erteilen, sondern ausdrücklich für den Nachlass.
  2. 2Nichts aus dem Nachlass entnehmen, verteilen oder auflösen.
  3. 3Notieren, wann Sie von Erbfall und Berufungsgrund erfahren haben. Das ist der Fristbeginn.
  4. 4Früh Auskünfte bei Banken und Versicherungen anfordern, weil die Antworten dauern.
  5. 5Prüfen, wer nach einer Ausschlagung nachrückt, auch Kinder.
  6. 6Alle Rechnungen und Belege aufbewahren.

Für Haushalte, die genau diese Lage ihren Angehörigen ersparen möchten, ist die vorherige Vorbereitung der wirksamste Hebel. Wo Mittel bereitstehen und Wünsche dokumentiert sind, entsteht der Entscheidungsdruck gar nicht erst.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Verbraucherinformation. Er stellt keine Rechts-, Versicherungs-, Steuer-, Finanz- oder Sozialberatung dar und empfiehlt kein bestimmtes Produkt und keinen bestimmten Anbieter. Kosten und Vertragsbedingungen unterscheiden sich nach Region, Bestattungsform und Anbieter. Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand.

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