Manche Menschen möchten nicht nur Geld zurücklegen, sondern gleichzeitig festlegen, wie die Bestattung später aussehen soll. Dafür gibt es den Bestattungsvorsorgevertrag. Er besteht aus zwei Teilen, die häufig als eine Sache behandelt werden, obwohl nur einer davon geregelt ist, wenn man unterschreibt.
Teil eins: die Leistungen
Im Vertrag werden die gewünschten Leistungen mit einem Bestattungsunternehmen vorab besprochen und festgehalten: Bestattungsform, Sarg oder Urne, Trauerfeier, Blumenschmuck, wer benachrichtigt werden soll.
Der organisatorische Nutzen liegt auf der Hand. Angehörige müssen später weniger Grundsatzentscheidungen unter Zeitdruck treffen und nicht raten, was gewollt war. Gerade weil die Bestattungsfristen der Länder kurz sind, ist das ein realer Vorteil.
Teil zwei: das Geld
Häufig wird zusammen mit dem Vertrag auch Geld bereitgestellt. Hier liegt der eigentliche Prüfpunkt, denn dieses Geld liegt unter Umständen zwanzig oder dreißig Jahre irgendwo.
Die Verbraucherzentrale rät ausdrücklich davon ab, Vorsorgegeld einfach auf das normale Geschäftskonto eines Bestattungsunternehmens zu überweisen. Der Grund ist einfach: Auf einem Geschäftskonto gehört das Geld zum Betriebsvermögen. Gerät das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten, ist es nicht geschützt, und der Vorsorgende steht als einer von vielen Gläubigern da.
Was ein Treuhandkonto anders macht
Bei einer Bestattungsvorsorge-Treuhand wird das Geld nicht beim Bestattungsunternehmen geführt, sondern von einer Treuhandstelle zweckgebunden verwaltet. Der Bundesverband Deutscher Bestatter beschreibt dieses Modell so, dass die Mittel im Todesfall zur Begleichung der Bestattungskosten eingesetzt werden.
Drei Eigenschaften sind dabei entscheidend:
- Zweckbindung. Das Geld ist für diesen Zweck reserviert und kann nicht anderweitig verwendet werden.
- Trennung vom Betriebsvermögen. Die Treuhandeinlage wird separat geführt und zählt im Insolvenzfall nicht zur Vermögensmasse.
- Zusätzliche Absicherung. Treuhandgesellschaften sichern die Kundengelder teilweise zusätzlich ab, etwa über eine Bankbürgschaft. Werden die Einlagen auf deutschen Bankkonten geführt, greift zudem die gesetzliche Einlagensicherung bis 100.000 Euro je Kunde und Institut.
Der Punkt, über den kaum jemand spricht: Sozialhilfe
Für viele Haushalte ist diese Frage wichtiger als die Insolvenzsicherheit, und sie wird selten offen erklärt.
Wer im Alter Sozialhilfe oder Hilfe zur Pflege benötigt, muss vorhandenes Vermögen zunächst einsetzen. Die Frage ist, ob eine bereits abgeschlossene Bestattungsvorsorge dazugehört.
Das Bundessozialgericht hat dazu grundsätzlich entschieden. Mit Urteil vom 18. März 2008 (Az. B 8/9b SO 9/06 R) stellte es fest, dass dem Wunsch eines Menschen, für seine Bestattung und die anschließende Grabpflege vorzusorgen, Rechnung zu tragen ist. Eine angemessene Bestattungsvorsorge kann danach als Schonvermögen behandelt werden.
Zwei Einschränkungen gehören unbedingt dazu:
- Angemessenheit. Geschützt ist eine angemessene Vorsorge, nicht jeder beliebige Betrag. In der Rechtsprechung wurden Vorsorgebeträge in einer Spanne von rund 3.200 bis 11.300 Euro als angemessen beurteilt. Als Ausgangspunkt dient, was ein Sozialhilfeträger als erforderliche Bestattungskosten übernehmen müsste.
- Kein Gestaltungsmissbrauch. Wird ein Vertrag mit dem direkten Vorsatz geschlossen, die Bedürftigkeit gerade dadurch herbeizuführen, entfällt der Schutz. Es genügt allerdings nicht, dass jemand seine Bestattung regeln möchte und dabei weiß, dass er später vielleicht bedürftig wird.
Das ist kein Freibrief und keine Gestaltungsempfehlung. Die Bewertung erfolgt im Einzelfall und hängt von der konkreten Höhe, dem Zeitpunkt und den Umständen ab. Wer damit rechnet, sollte die Frage vorher mit der zuständigen Stelle oder einer Sozialberatung klären, statt sich hinterher auf eine Annahme zu verlassen.
Was bei Umzug oder Betriebsaufgabe passiert
Ein Vorsorgevertrag kann Jahrzehnte laufen. In dieser Zeit zieht mancher um, und mancher Betrieb wird verkauft oder aufgegeben. Beides sollte vor der Unterschrift geklärt sein.
Bei einer Verwahrung über eine Treuhandstelle ist das Geld nicht an einen bestimmten Betrieb gebunden, was die Übertragung erleichtert. Liegt es dagegen direkt beim Unternehmen, hängt vieles daran, wie der Vertrag diesen Fall regelt. Die Frage lautet konkret: Was geschieht mit dem eingezahlten Betrag, wenn die Leistung später anderswo erbracht werden soll?
Sieben Fragen vor der Unterschrift
- 1Wo genau wird das Geld verwahrt, und wer verwaltet es?
- 2Ist die Verwahrung nachweislich vom Betriebsvermögen des Unternehmens getrennt?
- 3Gibt es eine zusätzliche Absicherung, etwa eine Bankbürgschaft?
- 4Was geschieht, wenn das Unternehmen den Betrieb aufgibt oder verkauft wird?
- 5Was passiert bei einem Umzug in eine andere Region?
- 6Wie werden Preissteigerungen behandelt, und welche Leistungen sind zum Festpreis vereinbart?
- 7Was geschieht mit einem Überschuss, wenn die tatsächlichen Kosten geringer ausfallen?
Wofür sich diese Lösung eignet
Der Vorsorgevertrag ist stark, wenn zwei Dinge zusammenkommen: der Wunsch, den Ablauf verbindlich festzulegen, und die Bereitschaft, das Geld dafür zweckzubinden. Er nimmt Angehörigen Entscheidungen ab und schützt den Betrag zugleich vor anderweitiger Verwendung.
Er ist die schwächere Wahl, wenn Flexibilität wichtiger ist oder wenn noch gar nicht feststeht, wie die Bestattung aussehen soll. Dann ist es sinnvoller, zunächst eine Rücklage aufzubauen und die Festlegung später nachzuholen, wenn die Vorstellungen klarer sind. Wie sich der Vertrag gegenüber einer Sterbegeldversicherung einordnet, steht im Überblicksbeitrag.
Quellen
- Verbraucherzentrale: Sterbegeldversicherungen rechnen sich oft nicht. Stand 12.08.2026. Verwendet für den Hinweis zur abgesicherten Verwahrung von Vorsorgegeld. verbraucherzentrale.de
- Bundesverband Deutscher Bestatter: Bestattungsvorsorge-Treuhand. bestatter.de
- Bundessozialgericht, Urteil vom 18.03.2008, Az. B 8/9b SO 9/06 R, zur Bestattungsvorsorge als Schonvermögen. Dokumentation: Nachweis bei dejure.org
- Aeternitas: Ratgeber Finanzielle Bestattungsvorsorge und Schonvermögen. aeternitas.de
- § 90 SGB XII, einzusetzendes Vermögen. gesetze-im-internet.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Verbraucherinformation. Er stellt keine Rechts-, Versicherungs-, Steuer-, Finanz- oder Sozialberatung dar und empfiehlt kein bestimmtes Produkt und keinen bestimmten Anbieter. Kosten und Vertragsbedingungen unterscheiden sich nach Region, Bestattungsform und Anbieter. Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand.